Zu Lebzeiten kann deine Mutter mit ihrem Vermögen machen, was sie will. Gibt es kein Testament, erbt der Ehegatte 1/3 und die Kinder 2/3. Gibt es ein Testament, muss den Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil bleiben, das ist die Hälfte dessen, was sie nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätten. Wenn du das einzige Kind bist, dann beträgt dein Pflichtteil 1/3.
Du kannst auch den Pflichtteil von den Schenkungen geltend machen. Zeitlich unbegrenzt bei Schenkungen an andere Pflichtteilsberechtigte und Schenkungen bis 2 Jahre vor dem Tod der Erblasserin an andere, nicht pflichtteilsberechtigte Personen. Dabei werden aber die Schenkungen, die du erhalten hast, in Abzug gebracht.
Ein Gemeinschaftskonto wird nicht gesperrt, allerdings ein Konto das deiner Mutter gehörte, bei dem aber dein Schwiegervater zeichnungsberechtigt ist.