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Gebrauchtradkauf via willhaben.at Verkäufer nach Zusage abgesprungen


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Nicht dass ich vorhätte, dem nachzugehen, ich ärgere mich aber gerade ein bisschen.

 

Vergangene Woche habe ich auf willhaben.at ein Inserat eines Stadt- Lastenrades gefunden, das mir gefallen hat. Habe den Inseraten angeschrieben. Er hat mich an seine Frau verwiesen, er sei im Ausland, außerdem war es wohl ihres wie sich dann noch heraus gestellt hat.

 

Mit der Frau habe ich alles Weitere per SMS ausgemacht und sie hat mit dezidiert per SMS zugesagt, dass ich es am Freitag Abend holen könnte. 30 Minuten vor dem vereinbarten Zeitpunkt meldete sie sich dann, Ihr Mann hätte den Schlüssel für die Garage verlegt ;), sie meldet sich Anfang der Woche noch einmal.

 

Da war mir eigentlich eh schon alles klar, die Absage kam gerade.

 

Wem ist das in der Form auch schon passiert? Gilt die "schriftliche" Zusage per SMS als Vertrag und hätte ich jetzt ein Anrecht auf das Gebrauchtrad? Was sagen die Rechtskundigen hier?

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Hallo Markus,

 

Ich würde mal behaupten, solange du noch nichts gezahlt hast, hast du kein Anrecht auf die Ware, schon gar nicht bei Privatverkäufen.

solltest du schon bezahlt haben, hast du max. Anrecht auf Geld zurück.

 

Was wäre z.B. wenn du der Verkäufer wärst und dir die Ware (z.B. eine Vase) beim verpacken runterfällt und kaputt ist..............

 

lg Hannes

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Ich hab's eh eingangs geschrieben, dass ich dem nicht nachgehen will. Und die Kaputt und Diebstahlsgeschichten sind gut aber nicht vergleichbar.

 

Hier wurde was zugesagt und dann wem anderen gegeben. Es war nicht plötzlich überraschend hin oder gestohlen, es wurde wider der Zusage dem anderen gegeben!

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Ich hab's eh eingangs geschrieben, dass ich dem nicht nachgehen will. Und die Kaputt und Diebstahlsgeschichten sind gut aber nicht vergleichbar.

 

Hier wurde was zugesagt und dann wem anderen gegeben. Es war nicht plötzlich überraschend hin oder gestohlen, es wurde wider der Zusage dem anderen gegeben!

 

hier ein Auszug aus dem verlinkten Artikel, damit sollte eigentlich alles klar sein:

 

Verkäufer kann sich Kunden frei aussuchen

Wenn die erste Kaufanfrage von weit weg kommt, sich später aber jemand meldet, der im gleichen Grätzl wohnt und mir auch noch sympathischer ist, darf ich dem ersten dann noch absagen? „Ich kann mir als Verkäufer frei aussuchen, an wen ich verkaufe. Egal ob der Interessent der erste war oder der fünfte. Ich kann auch aus Fairnessgründen eine Ware reservieren, wenn der Interessent mir erst später Bescheid geben kann, muss es aber nicht. Ich kann es auch einfach dem verkaufen, der mir die netteste Anfrage geschrieben hat. Es liegt immer in der Entscheidung des Verkäufers, wem er die Sache dann abgibt“, so Gawanda von Willhaben.

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Nachdem es hier um einen Verkauf von Privat an Privat geht, kann man vielleicht viel judizieren, aber Fakt ist, wenn er dir das Ding nicht verkaufen will, muss er nicht.

Anders gelagert wäre es, wenn schon Geld übergeben/überwiesen worden wäre. In dem Fall wäre ein Teil des Kaufvertrages schon zustande gekommen und man könnte ihn durchsetzen - bzw. alternativ müsste man sein Geld zurück bekommen.

 

So ärgerlich das Ganze ist, aber sei froh, dass weder Geld noch leere Kilometer geflossen sind. Ist zwar ärgerlich bis frustrierend, wenn sowas passiert, aber solange sich der eigene Schaden auf ein paar aufgeriebene Nerven beschränkt, ist nichts passiert.

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Ich bin kein Jurist, aber mein Verständnis ist, dass hier sehr wohl ein Vertrag zustande gekommen ist. Eine Schriftform braucht es ja nicht und die Zusage per SMS auf dein Angebot, das Rad zu kaufen, ist für mich die klassische Willenserklärung. Unter der Voraussetzung, dass das Lastenfahrrad für dich genau genug beschrieben war und der Preis ebenfalls klar war, gibt es einen Vertrag und der Verkäufer ist jetzt im Lieferverzug.

 

Wie im Eingangspost festgehalten, wird sich niemand die Mühe machen, das durchzusetzen, aber rein rechtlich hättest du mMn gute Karten.

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hallo Rudl,

 

Ich denke die Aussage von Hrn Gawanda von willhaben (siehe mein post von weiter oben) wird wohl nicht falsch sein ;-)

 

"....Verkäufer kann sich Kunden frei aussuchen

Wenn die erste Kaufanfrage von weit weg kommt, sich später aber jemand meldet, der im gleichen Grätzl wohnt und mir auch noch sympathischer ist, darf ich dem ersten dann noch absagen? „Ich kann mir als Verkäufer frei aussuchen, an wen ich verkaufe. Egal ob der Interessent der erste war oder der fünfte. Ich kann auch aus Fairnessgründen eine Ware reservieren, wenn der Interessent mir erst später Bescheid geben kann, muss es aber nicht. Ich kann es auch einfach dem verkaufen, der mir die netteste Anfrage geschrieben hat. Es liegt immer in der Entscheidung des Verkäufers, wem er die Sache dann abgibt“, so Gawanda von Willhaben....."

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Eh, aber halt vor Vertragsabschluss. Sobald beide Seiten einen Vertrag schließen, müssen sie sich auch daran halten. Die ursprüngliche Frage war ja auch, ob die SMS als ein solcher Vertragsabschluss gelten und das denke ich schon. Die SMS sind wie ein mündlicher Vertrag, nur besser dokumentiert. Rücktrittsrecht gibt es in dem Fall meines Erachtens auch nicht.
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grundsätzlich gilt: jede (kauf) vereinbarung muss eingehalten werden, ob mündlich oder schriftlich ist egal. stichwort: konkludentes verhalten. die regeln von willhaben sind nicht das gesetz, sondern eine „hausordnung“

 

was man juristisch durchsetzen kann u was es bringt sei dahingestellt*

wenn durch eine nicht eingehaltene zusage ein schaden entsteht (u das passiert schnell mal) kann man den je wertigkeit sicher einklagen, speziell wenn es schriftliche zusagen gibt u in diesem fall die gattin sozusagen als geschäftsführer ernannt wurde, sie also zu einer verbindlichen zusage berechtigt war.

Bearbeitet von Reini Hörmann
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... die regeln von willhaben sind nicht das gesetz, sondern eine „hausordnung“

 

ist natürlich ein Argument :)

 

Wäre jetzt aber trotzdem interessant, warum ein Käufer ohne Angabe einer Begründung zurücktreten kann und ein Verkäufer nicht - ein willhaben Kauf müsste ja dann auch unter das Fernabsatzgesetz fallen - oder nicht?

 

lg hannes

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ist natürlich ein Argument :)

 

Wäre jetzt aber trotzdem interessant, warum ein Käufer ohne Angabe einer Begründung zurücktreten kann und ein Verkäufer nicht - ein willhaben Kauf müsste ja dann auch unter das Fernabsatzgesetz fallen - oder nicht?

 

lg hannes

 

 

 

ich würde meinen, im privatverkauf gilt es vice versa. beide müssen ihre zusagen einhalten...

 

der verkäufer bräuchte nur den vorbehalt des „besseren käufers“ in die vereinbarung bringen u alles wäre klar ;) soweit das geht im recht.

 

ps: vielleicht liest ja NoDoc

mit, der ist RA.

Bearbeitet von Reini Hörmann
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.....

Gilt die "schriftliche" Zusage per SMS als Vertrag und hätte ich jetzt ein Anrecht auf das Gebrauchtrad? Was sagen die Rechtskundigen hier?

Kommt natürlich auf den Inhalt der SMS an, aber im Grunde hast du Recht, falls das Rad nicht an dich verkauft wird hast du (theoretisch) Recht auf Schadenersatz.

 

 

Hallo Markus,

 

Ich würde mal behaupten, solange du noch nichts gezahlt hast, hast du kein Anrecht auf die Ware, schon gar nicht bei Privatverkäufen.

solltest du schon bezahlt haben, hast du max. Anrecht auf Geld zurück.

 

Was wäre z.B. wenn du der Verkäufer wärst und dir die Ware (z.B. eine Vase) beim verpacken runterfällt und kaputt ist..............

 

lg Hannes

Definitiv falsch, der Vertragsabschluss ist nicht von der Zahlung abhängig, kann der Verkäufer nicht liefern (Vase fällt hinunter) ist er schadenersatzpflichtig.

 

 

 

hier ein Auszug aus dem verlinkten Artikel, damit sollte eigentlich alles klar sein:

 

Verkäufer kann sich Kunden frei aussuchen

....

Grundsätzlich richtig, aber in dem Fall falsch interpretiert, hier hat sich der Verkäufer der Käufer bereits ausgesucht, Zusage/Vertragsabschluss ist per SMS erfolgt.

 

 

 

ist natürlich ein Argument :)

 

Wäre jetzt aber trotzdem interessant, warum ein Käufer ohne Angabe einer Begründung zurücktreten kann und ein Verkäufer nicht - ein willhaben Kauf müsste ja dann auch unter das Fernabsatzgesetz fallen - oder nicht?

 

lg hannes

Keiner kann zurücktreten, das Fernabgesetz gilt nicht zwischen Privatpersonen, nur zwischen Unternehmer und Konsument.

Bearbeitet von kapi
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Kommt natürlich auf den Inhalt der SMS an, aber im Grunde hast du Recht, falls das Rad nicht an dich verkauft wird hast du (theoretisch) Recht auf Schadenersatz.

 

Sorry - Hab deinen Post erst jetzt gelesen - hört sich für mich alles schlüssig und plausibel an.

 

Es wäre wirklich interessant, was in einem SMS oder Email drin stehen muß, damit der Vertrag gültig ist.

 

lg Hannes

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Sorry - Hab deinen Post erst jetzt gelesen - hört sich für mich alles schlüssig und plausibel an.

 

Es wäre wirklich interessant, was in einem SMS oder Email drin stehen muß, damit der Vertrag gültig ist.

 

lg Hannes

 

 

 

einfach die zusage oder eine formulierung die dem gleich kommt. wenn du im lokal ein schnitzel bestellst, oder an der tanke den zapfhahn reinsteckst reicht das auch um einen vertrag einzugehen ohne das explizit zu sagen.

 

mit vorbehalt (pauschal) reicht mmn nicht. auf den besseren käufer berufen hingegen schon, ich glaube das steht im abgb paragraph 1083 oder in der nähe, ist länger her her..dass ich mich damit befassen musste*

 

ps:*https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/1083

Bearbeitet von Reini Hörmann
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Ich möchte nicht unpatriotisch erscheinen aber Willhaben.at mit eBay zu vergleichen ist ungefähr so gerechtfertigt wie der Vergleich BikeBoard.at Forum Suche vs. weltweite Google Suche.

 

Der wesentlichste Unterschied ist dass eBay eine fast 23 jährige Erfahrung hat (eBay.com gibt es seit 3. September 1995). Und beim eBay finden Versteigerungen statt und beim WillHaben meistens fix Angebot Preise, welche die meiste eh GRATIS sind, seien wir uns ehrlich. Wer seine Sachen etwas Wert sind, der macht sich die Mühe und stellt einen seriöses, detailliertes Angebot auf eBay, oder für Rad Sachen hier bei uns im Forum.

 

Darüber hinaus hat eBay sehr klare Regeln, unterschiedlich für private und gewerbliche Verkäufer, sie halten sich an EU, nationale und internationale Gesetze, und, und, und...

 

Auch wenn der SMS Verkehr als ein eingegangener Kaufvertrag angesehen werden kann, das einzuklagen ist maximal eine theoretische Frage, auch wenn der Preisvorteil/-gewinn bei dem Fahrrad € 5000 gewesen wären. Auch wen man eine gute Rechtsschutzversicherung hat, sie für solche unnötige Sachen zu gebrauchen ist nicht schlau, weil früher oder später wird man dann von der Versicherungsgesellschaft gekündigt, und viele gute gibt es nicht wirklich: Donau, Generali, Uniqua, Wiener Städtische und das war's fast.

Bearbeitet von gylgamesh
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Da sprichst Du ein anderes Problem an: Trotz Versicherung traut man sich nicht diese zu nutzen, man könnte ja gekündigt werden. Arg eigentlich!

 

Für mich ist's ärgerlich, einen Rechtsstreit wird es aber nicht geben, klar ;) Vielleicht wurde es ja ins Ausland verkauft :D an einennigerianischen Scammer :D :D

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